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„Der Erfolg, im Sport, wie im Gerichtssaal, hängt vor allem vom Anspruch an mich selbst ab.“

Ich möchte Sie hier in unregelmäßigen Abständen über aktuelle Rechtsprechung, Entwicklungen der Gesetzgebung und Neues aus der Finanzverwaltung informieren und Sie auf Gestaltungsmöglichkeiten und „Fallstricke“ aufmerksam machen.

Dennoch sollten Sie nicht darauf verzichten Ihre steuerrechtlichen Probleme in die Obhut eines Fachmanns zu geben.

Steuertipp 4, Mai 2022

Einreichung einer (Einkommen)Steuererklärung unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist

Der Steuerpflichtige reichte am 30.12.2019 (einen Tag vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist) für das Kalenderjahr 2012 eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein, mit dem Ziel einer Steuererstattung.

Auf die Berechnung der Festsetzungsfrist soll hier aus Vereinfachungsgründen verzichtet werden.

Das Finanzamt lehnte die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung ab.

Nach Zurückweisung des Einspruchs hatte die Klage des Steuerpflichtigen (zunächst) Erfolg.

Das Finanzamt ging zum Bundesfinanzhof und bekam Recht.

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

Für die Wahrung der Festsetzungsfrist kommt es nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO aber nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung, sondern darauf an, wann der Steuerbescheid den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlässt.

Diese für den Rechtsstreit grundlegende Rechtsnorm hatte das Finanzgericht übersehen.

Der Grundsatz, wonach der Steuerpflichtige ihm gesetzte Fristen voll ausschöpfen darf, gilt im vorliegenden Fall also nicht.

Denn im Streitfall war zusätzlich zur Tätigkeit des Steuerpflichtigen eine Aktivität des Finanzamts erforderlich (Erlass des begehrten Steuerbescheides). Da diese ebenfalls vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgen muss (s.o.), hat der Steuerpflichtige den etwaigen Schaden zu tragen, der sich daraus ergibt, dass ein begehrter Steuerbescheid nicht mehr rechtzeitig erlassen wird.

Tipp:

Solange der Bundesfinanzhof nicht geklärt hat, bis wann Steuererklärungen dem Finanzamt spätestens zugehen müssen, damit es diesem noch zumutbar ist, einen Bescheid innerhalb der Festsetzungsfrist zu erlassen, ist die Einreichung einer (Einkommen)Steuererklärung unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist – jedenfalls in Erstattungsfällen – keine gute Idee!

Steuertipp 3, November 2021

„Zulässigkeit eines vom Finanzamt gestellten Insolvenzantrags“

Immer wieder kommt es vor, dass die Finanzbehörde (zu Unrecht) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners stellt.

Gegen diese Maßnahme des Finanzamts sollte wegen ihrer extrem einschneidenden Wirkung bis hin zur Existenzvernichtung des Steuerschuldners Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit oder auf Rücknahme des Insolvenzantrags vor dem Finanzgericht erhoben werden.

Wie der folgende reale Fall aus meiner Praxis zeigt, lohnt es sich seine Rechte vor dem Finanzgericht einzufordern.

Mit seinem Urteil vom 29.06.2021, Az.: 4 K 1032/21 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ausführlich und grundlegend zu den Voraussetzungen eines Insolvenzantrags durch die Finanzbehörde Stellung genommen.

>>> Lesen Sie das komplette Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz:

Steuertipp 2, September 2020

„Spekulationsgeschäfte“

Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes unter anderem Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt; sie wurden in früheren Fassungen des Einkommensteuergesetzes als „Spekulationsgeschäfte“ bezeichnet.

Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge, also die notariellen Verträge, abgeschlossen wurden.

Der Veräußerungsgewinn ist die Differenz aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und der Veräußerungskosten (z.B. Maklerkosten). Der Veräußerungsgewinn ist um die objektbezogenen Abschreibungen zu erhöhen.

Ausnahme(tatbestand)

Eine Steuer fällt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht an, wenn das Grundstück zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich (ununterbrochen) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Fallgruppe 1).

Begünstigt sind außerdem Grundstücke, die der Steuerpflichtige zwar nicht ausschließlich, aber zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zusammenhängend zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Fallgruppe 2).

Dabei muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben; vielmehr genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des ersten Jahres vor der Veräußerung – voll auszufüllen.

Deshalb sieht der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil IX R 10/19 vom 03.09.2019) die Voraussetzungen der Fallgruppe 2 auch dann als gegeben an, wenn die Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet wurde.

Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das Immobilienobjekt – zusammenhängend – im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Steuertipp 1, 30. April 2020

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Erbschaftsteuergesetz bleibt (unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen) der Erwerb des (Mit)Eigentums an einem sog. Familienheim durch den überlebenden Ehegatten im Erbfall steuerfrei.

Um Missbräuchen vorzubeugen entfällt diese Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 Erbschaftsteuergesetz rückwirkend, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt.

Der Erwerber muss also das Familienheim auf 10 Jahre selbst (weiter)nutzen, es sei denn, es gäbe zwingende Gründe die einer Selbstnutzung entgegenstehen.

Als zwingende Gründe sollen nur solche Umstände in Betracht kommen, die die Führung eines eigenen Hausstands im Familienheim nicht zulassen. Dies gilt z.B. in Fällen der Einweisung in ein Pflegeheim. Berufliche Gründe sollen demgegenüber unbeachtlich sein.

Die Steuerbefreiung fällt auch mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim zwar weiterhin bewohnt, das Eigentum daran aber innerhalb der o.g. Veräußerungssperre von 10 Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt.

Die durch den Erwerb von Todes wegen entstandene (Mit)Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten muss also ebenfalls auf 10 Jahre fortbestehen.

Bitte beachten Sie, dass die Selbstnutzung des Erwerbers zu Wohnzwecken aufgrund eines bloßen lebenslangen Nießbrauchs diesen Anforderungen nicht genügt.

Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.07.2019 (II R 38/16) entschieden.

″WER KÄMPFT, KANN VERLIEREN

WER NICHT KÄMPFT, HAT SCHON VERLOREN″

Berthold Brecht

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1993, 2. juristisches Staatsexamen. Zunächst als angestellter Steuerjurist bei Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätig. Seit 1999 selbständiger Rechtsanwalt in Mainz.

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