Förmliche Rechtsbehelfe wie Einspruch und Klage setzen regelmäßig die Wahrung einer Frist voraus. Ist die Frist versäumt, ist der Rechtsbehelf unzulässig.
Wurde die Einspruchsfrist schuldlos versäumt, kann nach Maßgabe des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Dieser Antrag (auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Auch die versäumte Handlung (Einlegung des Einspruchs) muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden.
Wird die Wiedereinsetzung versagt, wird der Einspruch als unzulässig verworfen. Gegen diese Einspruchsentscheidung kann dann Klage erhoben werden.

Achtung: Ist hingegen die Klagefrist versäumt worden, so ist der Antrag (auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Auch die versäumte Handlung muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden.

Diese unterschiedlichen Fristlängen verleiten zu Versehen (Fristenfalle).

Wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann wiederum Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden.