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ERBRECHT
„Wir sterben und man kann nie genug darüber staunen, dass alle so leben, als ob es niemand wüsste“ (Albert Camus, Der Mythos des Sisyphos)
Erben ohne Steuern – Übergeben Sie den Stab rechtzeitig an die nächste Generation
Überwinden Sie Ihre Testamentsphobie und planen Sie die Erbfolge individuell und auf die persönlichen Bedürfnisse der überlebenden Lebenspartner abgestimmt.
Niemand kommt an einer klugen Gestaltung der Erbfolge vorbei, wenn er auch weiterhin ruhig schlafen können will. Denn gebotene Maßnahmen zu unterlassen, kann einen nicht wieder gutzumachenden Schaden herbeiführen.
Vererben Sie also richtig!
Rechts-Tipp 1, 09.07.2020
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament (§§ 2265 ff. BGB)
ist zwar die häufigste Testamentsart – insbesondere auch, weil es eigenhändig errichtet werden kann – aber es ist nicht unproblematisch.
Warum und was Sie hierbei unbedingt beachten sollten, erfahren Sie hier.
Durch kluge Gestaltung können die folgenden Nachteile vermieden werden.
Beispiel: Die Eheleute errichten ein gemeinschaftliches Testament und setzen sich gegenseitig zu Erben ein. Die Kinder sollen nach dem Tod des Letztversterbenden erben.
Erstens ist zu beachten, dass es einen himmelweiten Unterschied macht, ob sich die Eheleute zu (alleinigen) Vorerben berufen und die Kinder zu Nacherben bei Tod des Vorerben (bzw. des Letztversterbenden). Oder, ob der überlebende Ehegatte Vollerbe und die Kinder (nur) Schlusserben werden (sog. Berliner Testament).
Bei der Anordnung der Vorerbschaft und Nacherbschaft sind dem überlebenden Ehegatten nämlich Verfügungsbeschränkungen auferlegt. So darf er ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück nicht veräußern oder belasten (§ 2113 BGB). Das Gesetz räumt dem Nacherben sogar Kontroll- und Sicherungsmöglichkeiten ein.
Das Berliner Testament
Anders beim Berliner Testament, bei dem die Kinder nicht Nacherben, sondern Schlusserben sind. Hier wird der überlebende Ehegatte unbeschränkter Erbe (im Gegensatz zum Vorerben) und kann über den Nachlass frei verfügen, z.B. ein Grundstück verkaufen.
TIPP:
Vorerbschaft/Nacherbschaft einerseits und Schlusserbschaft andererseits müssen auseinandergehalten werden.
Zweitens ist zu beachten, dass das gemeinschaftliche Ehegattentestament nach dem Tod des Erstversterbenden nicht widerrufen werden kann; dies gilt für dessen Nachlass, wie auch für den Nachlass des überlebenden Ehegatten (§ 2271 BGB).
Das dritte Problem der wechselseitigen Erbeinsetzung der Eheleute besteht darin, dass die Kinder beim Tod des Erstversterbenden enterbt werden, so dass ihnen ein Pflichtteilsrecht erwächst.
Und selbst wenn man eine Pflichtteilsabwehrklausel in das Testament aufnimmt, wonach das den Pflichtteil geltend machende Kind auch bei Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll, kann es wirtschaftlich für das Kind günstiger sein, den Pflichtteil (schon im Zeitpunkt des Erstversterbensfalls) zu fordern, insbesondere wenn der überlebende Ehegatte noch eine lange Lebenserwartung hat.
Viertens: Die wechselseitige Erbeinsetzung führt zu einer erhöhten Erbschaftsteuerbelastung, die daraus resultiert, dass das vererbte Vermögen durch die verlorenen Freibeträge der Kinder höher ist. Hinzu kommt, dass die Erbschaftsteuer progressiv gestaffelt ist. Freilich wirkt sich dieser Nachteil umso mehr aus, je grösser das Vermögen ist.
TIPP:
Man sollte überlegen, ob der überlebende Ehegatte wirklich das gesamte Vermögen zu seiner Versorgung benötigt. Falls nicht, sollten (bei größeren Vermögen) die Kinder bereits beim Tod des Erstversterbenden erben.
″WER KÄMPFT, KANN VERLIEREN
WER NICHT KÄMPFT, HAT SCHON VERLOREN″
Berthold Brecht
UNSERE FACHBEREICHE
Minibiographie und Philosophie
der Raimundt Krause Anwaltskanzlei
1993, 2. juristisches Staatsexamen. Zunächst als angestellter Steuerjurist bei Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätig. Seit 1999 selbständiger Rechtsanwalt in Mainz.
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