„Zulässigkeit eines vom Finanzamt gestellten Insolvenzantrags“

Immer wieder kommt es vor, dass die Finanzbehörde (zu Unrecht) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners stellt.

Gegen diese Maßnahme des Finanzamts sollte wegen ihrer extrem einschneidenden Wirkung bis hin zur Existenzvernichtung des Steuerschuldners Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit oder auf Rücknahme des Insolvenzantrags vor dem Finanzgericht erhoben werden.

Wie der folgende reale Fall aus meiner Praxis zeigt, lohnt es sich seine Rechte vor dem Finanzgericht einzufordern.

Mit seinem Urteil vom 29.06.2021, Az.: 4 K 1032/21 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ausführlich und grundlegend zu den Voraussetzungen eines Insolvenzantrags durch die Finanzbehörde Stellung genommen. Das Finanzgericht hat die folgenden Leitsätze aufgestellt:

1. Finanzbehörden steht bei Vorliegen der sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen auch ein Ermessen zu, Steuerforderungen auch durch Gesamtvollstreckung mithilfe der Stellung eines Insolvenzantrags zu vollstrecken.

2. Die hierbei anzustellenden Ermessenserwägungen sind – entweder in einem Aktenvermerk vor Stellung des Insolvenzantrags oder im Insolvenzantrag selbst – zu dokumentieren, um eine spätere finanzgerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.

3. § 102 FGO findet auf die allgemeine Leistungsklage umfassend, d.h. nicht nur mit § 102 Satz 1 FGO (analog) Anwendung. Ursprünglich vollständig fehlende Ermessenserwägungen können daher nicht nachgeholt werden.

>>> Lesen Sie das komplette Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz: