Der Steuerstreit zwischen dem Besteuerten und dem Finanzamt ist dadurch gekennzeichnet, dass das Finanzamt mit seinem Steuerbescheid Vermögensteile des Steuerbürgers will.
Der Steuerbürger greift also nicht aus purer Streitlust das Finanzamt an, sondern er verteidigt sich.
Es ist also Ihr gutes Recht, sich gegen diese hoheitlichen Eingriffe zu wehren.
Zu im Rahmen eines Steuerstreits häufig auftauchenden Fragen finden Sie hier Antworten. Diese werden wir hier schrittweise besprechen.
Unser Glossar
Es gibt in diesem Verzeichnis 1 name, die mit dem Buchstaben S beginnen.
S
Selbstanzeige/Steuerhinterziehung
Sollte es mal so weit gekommen sein, so hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen – auch noch nach Vollendung einer Steuerstraftat – Straffreiheit zu erlangen.
Dafür muss er zunächst alle strafrechtlich noch nicht verjährten Steuerhinterziehungen berichtigen. Darüber hinaus sind mindestens die letzten 10 Kalenderjahre vollständig zu berichtigen.
Die Vollständigkeit muss sich auf alle Besteuerungszeiträume hinsichtlich der Steuerart erstrecken, auf die sich die Selbstanzeige bezieht.
Für eine Straffreiheit ist weiterhin erforderlich, dass die verkürzten Steuern einschließlich Zinsen fristgemäß nachentrichtet werden.
Zudem dürfen keine Sperrgründe vorliegen. So ist z.B. mit der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder der Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens die Selbstanzeige gesperrt. Eine Straffreiheit tritt dann nicht ein.
Auch bei einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß kommt einer Selbstanzeige grundsätzlich keine strafbefreiende Wirkung mehr zu. Das ist der Fall, wenn der verkürzte Betrag 25.000 € je Tat übersteigt.
Hierbei ist also nicht auf den Gesamtbetrag aller angezeigten Steuerhinterziehungen abzustellen, sondern auf die einzelne Tat. Das bedeutet: Wenn z.B. die Steuerverkürzung darauf beruht, dass über mehrere Jahre Kapitalerträge von einem ausländischen Konto nicht in den Steuererklärungen angegeben worden sind, so liegen aufgrund der Verletzung mehrerer Erklärungspflichten auch mehrere Taten vor.
Im Hinblick auf die Berechnung des Verkürzungsbetrages gibt es viele Unklarheiten, die zugunsten des Steuerpflichtigen genutzt werden müssen. Nicht zuletzt kann ihm das Verfahren nach § 398a AO helfen, wonach von der Strafverfolgung abgesehen wird, wenn er zusätzlich zu den verkürzten Steuern einschließlich Zinsen einen festzusetzenden Zuschlag zahlt.
Das Recht der Selbstanzeige hat sich mittlerweile zu einer eigenen, hochkomplexen Spezialmaterie entwickelt. Es wird vom Berater nicht nur die Beherrschung der materiell-rechtlichen Steuervorschriften in den Einzelsteuergesetzen, sondern auch die Kenntnis des steuerlichen Verfahrensrechts der Abgabenordnung (AO) und des Steuerstrafrechts verlangt.
Dafür muss er zunächst alle strafrechtlich noch nicht verjährten Steuerhinterziehungen berichtigen. Darüber hinaus sind mindestens die letzten 10 Kalenderjahre vollständig zu berichtigen.
Die Vollständigkeit muss sich auf alle Besteuerungszeiträume hinsichtlich der Steuerart erstrecken, auf die sich die Selbstanzeige bezieht.
Für eine Straffreiheit ist weiterhin erforderlich, dass die verkürzten Steuern einschließlich Zinsen fristgemäß nachentrichtet werden.
Zudem dürfen keine Sperrgründe vorliegen. So ist z.B. mit der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder der Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens die Selbstanzeige gesperrt. Eine Straffreiheit tritt dann nicht ein.
Auch bei einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß kommt einer Selbstanzeige grundsätzlich keine strafbefreiende Wirkung mehr zu. Das ist der Fall, wenn der verkürzte Betrag 25.000 € je Tat übersteigt.
Hierbei ist also nicht auf den Gesamtbetrag aller angezeigten Steuerhinterziehungen abzustellen, sondern auf die einzelne Tat. Das bedeutet: Wenn z.B. die Steuerverkürzung darauf beruht, dass über mehrere Jahre Kapitalerträge von einem ausländischen Konto nicht in den Steuererklärungen angegeben worden sind, so liegen aufgrund der Verletzung mehrerer Erklärungspflichten auch mehrere Taten vor.
Im Hinblick auf die Berechnung des Verkürzungsbetrages gibt es viele Unklarheiten, die zugunsten des Steuerpflichtigen genutzt werden müssen. Nicht zuletzt kann ihm das Verfahren nach § 398a AO helfen, wonach von der Strafverfolgung abgesehen wird, wenn er zusätzlich zu den verkürzten Steuern einschließlich Zinsen einen festzusetzenden Zuschlag zahlt.
Das Recht der Selbstanzeige hat sich mittlerweile zu einer eigenen, hochkomplexen Spezialmaterie entwickelt. Es wird vom Berater nicht nur die Beherrschung der materiell-rechtlichen Steuervorschriften in den Einzelsteuergesetzen, sondern auch die Kenntnis des steuerlichen Verfahrensrechts der Abgabenordnung (AO) und des Steuerstrafrechts verlangt.