GLOSSAR

Der Steuerstreit zwischen dem Besteuerten und dem Finanzamt ist dadurch gekennzeichnet, dass das Finanzamt mit seinem Steuerbescheid Vermögensteile des Steuerbürgers will.

 

Der Steuerbürger greift also nicht aus purer Streitlust das Finanzamt an, sondern er verteidigt sich.

 

 Es ist also Ihr gutes Recht, sich gegen diese hoheitlichen Eingriffe zu wehren. 

 

 Zu im Rahmen eines Steuerstreits häufig auftauchenden Fragen finden Sie hier Antworten. Diese werden wir hier schrittweise besprechen.

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N

Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH)
Für das Rechtsmittel der Revision bedarf es der Zulassung durch die Vorinstanz oder durch den BFH selbst im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

In diesem „Rechtsmittelzulassungsverfahren“ geht es allein um das Vorliegen von Rechtsmittelzulassungsgründen.

Nach § 115 Abs. 2 FGO kommt ausschließlich als Revisionszulassungsgrund in Betracht:

  1. die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung,

  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder

  3. ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann.


Im hier besprochenen Streitfall hat der BFH das – von mir – angefochtene Finanzgerichtsurteil wegen eines Verfahrensfehlers auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (s.o.) aufgehoben.

Das Finanzgericht hat nämlich seine aus § 76 Abs. 1 FGO folgende Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, indem es den vom Kläger gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen Z übergangen hat.

Im Einzelnen:
Der Kläger hatte (selbst) verspätet gegen die streitgegenständlichen Steuerbescheide Einspruch eingelegt.

Der deshalb erforderliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) wurde damit begründet, dass sich der Kläger für fünf Wochen im Ausland aufhielt und deshalb – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Privatleute bei Abwesenheitszeiten bis zur Dauer üblicher Urlaubsreisen – keine besonderen Vorkehrungen im Hinblick auf den Zugang fristauslösender Schriftstücke treffen musste.

Entgegen dieser Auffassung verwarf das Finanzamt den Einspruch als unzulässig, weil der Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Das Finanzgericht wies die Klage – ohne Vernehmung des schriftsätzlich benannten Zeugen Z – mit der Begründung ab, die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrunds nicht geeignet, da nicht schlüssig dargelegt worden sei, dass keine anderen objektiven Beweismittel zur Verfügung stünden.

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung darf ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag aber nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.

Keiner dieser Ausnahmegründe lag hinsichtlich des gestellten Beweisantrags vor.

Insbesondere war eine Vernehmung des Zeugen Z geeignet und erheblich, Erkenntnisse zur entscheidungserheblichen Abwesenheit des Klägers von seiner Wohnung in Deutschland zu erbringen.

Weitere in diesem Fall noch enthaltene Probleme, wie z.B., ob neben einer eidesstattlichen Versicherung noch weitere objektive Mittel der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit § 110 AO erforderlich sind oder ob der Kläger sein Rügerecht nach § 295 ZPO verloren hat oder ihn eine Rügeobliegenheit traf, sollen hier aus Vereinfachungsgründen nicht betrachtet werden.

Im Grundsatz gilt wieder einmal: „Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt“.

S

Selbstanzeige/Steuerhinterziehung
Sollte es mal so weit gekommen sein, so hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen – auch noch nach Vollendung einer Steuerstraftat – Straffreiheit zu erlangen.

Dafür muss er zunächst alle strafrechtlich noch nicht verjährten Steuerhinterziehungen berichtigen. Darüber hinaus sind mindestens die letzten 10 Kalenderjahre vollständig zu berichtigen.

Die Vollständigkeit muss sich auf alle Besteuerungszeiträume hinsichtlich der Steuerart erstrecken, auf die sich die Selbstanzeige bezieht.

Für eine Straffreiheit ist weiterhin erforderlich, dass die verkürzten Steuern einschließlich Zinsen fristgemäß nachentrichtet werden.

Zudem dürfen keine Sperrgründe vorliegen. So ist z.B. mit der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder der Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens die Selbstanzeige gesperrt. Eine Straffreiheit tritt dann nicht ein.

Auch bei einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß kommt einer Selbstanzeige grundsätzlich keine strafbefreiende Wirkung mehr zu. Das ist der Fall, wenn der verkürzte Betrag 25.000 € je Tat übersteigt.

Hierbei ist also nicht auf den Gesamtbetrag aller angezeigten Steuerhinterziehungen abzustellen, sondern auf die einzelne Tat. Das bedeutet: Wenn z.B. die Steuerverkürzung darauf beruht, dass über mehrere Jahre Kapitalerträge von einem ausländischen Konto nicht in den Steuererklärungen angegeben worden sind, so liegen aufgrund der Verletzung mehrerer Erklärungspflichten auch mehrere Taten vor.

Im Hinblick auf die Berechnung des Verkürzungsbetrages gibt es viele Unklarheiten, die zugunsten des Steuerpflichtigen genutzt werden müssen. Nicht zuletzt kann ihm das Verfahren nach § 398a AO helfen, wonach von der Strafverfolgung abgesehen wird, wenn er zusätzlich zu den verkürzten Steuern einschließlich Zinsen einen festzusetzenden Zuschlag zahlt.

Das Recht der Selbstanzeige hat sich mittlerweile zu einer eigenen, hochkomplexen Spezialmaterie entwickelt. Es wird vom Berater nicht nur die Beherrschung der materiell-rechtlichen Steuervorschriften in den Einzelsteuergesetzen, sondern auch die Kenntnis des steuerlichen Verfahrensrechts der Abgabenordnung (AO) und des Steuerstrafrechts verlangt.

A

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Förmliche Rechtsbehelfe wie Einspruch und Klage setzen regelmäßig die Wahrung einer Frist voraus. Ist die Frist versäumt, ist der Rechtsbehelf unzulässig.
Wurde die Einspruchsfrist schuldlos versäumt, kann nach Maßgabe des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Dieser Antrag (auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Auch die versäumte Handlung (Einlegung des Einspruchs) muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden.
Wird die Wiedereinsetzung versagt, wird der Einspruch als unzulässig verworfen. Gegen diese Einspruchsentscheidung kann dann Klage erhoben werden.

Achtung: Ist hingegen die Klagefrist versäumt worden, so ist der Antrag (auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Auch die versäumte Handlung muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden.

Diese unterschiedlichen Fristlängen verleiten zu Versehen (Fristenfalle).

Wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann wiederum Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden.